gewerbliche Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen

Die Prüfung einer gewerblichen Flüssiggasanlage zu Brennzwecken in Fahrzeugen erfolgt nach DGUV Grundsatz 310-003 (ehemals BGG 935).


Davon betroffen sind:

  • Gastronomiebetriebe
  • Schausteller
  • Vereine
  • Gruppen
  • Schulen, etc.

Dazu zählen unter anderem:
Gastronomiebetriebe, Schaustellergewerbe aber auch Vereine, Gruppen, Schulen, etc., die bei Veranstaltungen eine Flüssiggasanlage mit z.B. Gasbräter, Gasgrills, Mandelbräter, Hähnchengrills o.ä. in Verkaufsanhängern betreiben und gegen Entgeld Produkte wie z.B. Hähnchen, Döner, Grillfleisch, Grillwürste, Pommes o.ä. anbieten.

Undichtigkeiten und Mängel an einer Flüssiggas-Anlage können tödlich enden und erhebliche Schäden verursachen. Ihre Flüssiggasanlage sollten Sie deshalb nur von qualifizierten Fachleuten prüfen, ein-/umbauen oder wieder instand setzen lassen.

Ihre Prüfbescheinigung muß formal so aussehen, wie hier als PDF abrufbar:
https://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/bgg935.pdf

Wähnen Sie sich nicht in falscher Sicherheit!
Wurde Ihnen eine Prüfbescheinigung nach TRF 2012 oder sogar die gelbe Prüfbescheinigung nach G607 ausgehändigt, dann ist sie das Papier nicht wert auf dem die unzureichende Prüfung von einem vermutlich nicht qualifizierten Prüfer ausgestellt wurde.
Hierfür haben Sie aber bezahlt und sind in dem Glauben, das alles in Ordnung ist.

Unsere Erfahrung zeigt, dass die Pflicht zur Prüfung leider absolut unzureichend publiziert und von den Veranstaltern von z.B. Volksfesten, Feiern, Märkten und dergleichen nicht entsprechend kontrolliert wird. Für den Fall, dass doch mal etwas passiert (was wir keinem wünschen) stehen Sie als Veranstalter bzw. als Betreiber zu 100% in der Verantwortung!

Sollten Sie eine weitere Beratung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.