Professionelle und zertifizierte Gasprüfung für Gewerbe und Privat.
Als anerkannte und befähigte Person (Sachkundiger1) durch den/die
- DVGW (deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.)
- DVFG (deutscher Verband Flüssiggas e.V.)
- ZKF (Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik e.V.)
- BGN (Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe)
bauen, kontrollieren, prüfen, reparieren und begutachten wir Flüssiggasanlagen auf Märkten, Volksfesten, in Gaststätten, auf sonstigen Veranstaltungen und Kleingartenanlagen nach der Unfallverhütungsvorschrift.
Durch eine fachgerechte Prüfung Ihrer Gasgeräte erreichen Sie ein hohes Maß an Sicherheit.
Damit Sie Ihrer Verantwortung gerecht werden können, haben wir es uns als vom DVFG, DVGW und der BGN zertifiziertem Betrieb zur Aufgabe gemacht, die entsprechenden Prüfungen, Reparaturen und Instandsetzungen anzubieten. Ausschlaggebend dabei sind:
- G607 bzw. EN 1949
Wohnwagen, Wohnmobile und Mobilheime - BGG 935
gewerbliche Flüssiggas-Anlagen in Fahrzeugen - BGG 937
gewerbliche Flüssiggas-Anlagen im Gastronomie- und Schaustellergewerbe
TRF 2012
Technische Regeln Flüssiggas
Je nach Betreiber und Verwendungszweck prüfen wir nach den Vorschriften der
- G607 (Wohnwägen + Wohnmobile)
- TRF (Technische Regel Flüssiggas)
- DGUV Vorschrift 310-003 (Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen)
- DGUV Vorschrift 310-005 (Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken)
- DGUV Regel 110-010 (Verwendung von Flüssiggas)
Flüssiggas ist schnell verfügbar und mobil einsetzbar.
Wegen seiner Eigenschaften wird es in den verschiedensten Arten von Gasgeräten verwendet.
Flüssiggas erfordert Verantwortung.
Flüssiggas besitzt Eigenschaften, die zwingend eine fachgerechte Verwendung erforderlich machen.
Die sachgemäße und sichere Verwendung von Flüssiggas liegt im gewerblichen wie im privaten Bereich in der Verantwortung des Betreibers. Bei einem Ereignis werden also Sie zur Haftung herangezogen.
Unser Tip an Sie: Legen Sie vor der Prüfung Ihres Gasgeräts unbedingt Wert darauf, dass sich der Prüfer entsprechend ausweisen kann!
Beispiele, wann Sie unbedingt tätig werden sollten…
- Die Verpflichtung zur Prüfung ergibt sich aus den Berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften. Wer diese Prüfungen durchführen darf, ist nach TRBS 1203 (PDF-Download) geregelt. Die Durchführung selbst ist nach den einschlägigen Regelwerken festgelegt. ↩︎