gewerbliche Flüssiggasanlagen im Gastronomie- und Schaustellergewerbe

Die Prüfung einer gewerblichen Flüssiggasanlage zu Brennzwecken in den Bereichen Gastronomie und Schaustellergewerbe erfolgt nach DGUV Grundsatz 310-005 (ehemals BGG 937).


Davon betroffen sind:

  • Gastronomiebetriebe
  • Schausteller
  • Vereine
  • Gruppen
  • Schulen, etc.

Diese sind bei einer Veranstaltungen verantwortlich für eine Flüssiggasanlage mit z.B. Gasbräter, Gasgrill, Mandelbräter, Hähnchengrill oder ähnliches und diese im Freien, in Zelten, Ständen oder Marktbuden betreiben und gegen Entgeld Produkte wie z.B. Hähnchen, Döner, Grillfleisch, Grillwürste, Pommes oder ähnliches anbieten.

Gasgeräte müssen für den gewerblichen Einsatz mit einem zweistufigen Druckregler, einem zugelassenen Gasschlauch und einer Schlauchbruchsicherung (bei Schlauchlängen über 40 cm) ausgestattet sein.  Diese Bauteile müssen nach spätestens nach 8 Jahren ausgetauscht werden.

Des Weiteren muss die Anlage vor Inbetriebnahme, nach Änderungen und alle 2 Jahre auf Dichtheit, ordnungsgemäße Beschaffenheit, Funktion und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen von einer zugelassenen befähigten Person (Prüfperson) überprüft werden.
Die Ergebnisse der Prüfungen sind in den entsprechenden Prüfbescheinigungen zu dokumentieren.

Vorgeschriebene Zeiträume von Prüfungen:

  • stationäre Anlagen mindestens alle 4 Jahre
  • ortsveränderliche Anlagen und Anlagen in fliegenden Bauten mindestens alle 2 Jahre
  • Anlagen mit Gasgeräten unter Erdgleiche mindestens einmal jährlich
  • Anlagen in Fahrzeugen und Anhängerfahrzeugen mindestens alle 2 Jahre

Zu den Unterlagen die Sie bei einer Prüfung vorlegen müssen gehören:

  • Die Prüfbescheinigung nach BGG935 oder BGG937 Teil I (Stammblatt) und Teil II (Prüfbefund)
  • Die Bedienungsanleitungen der Gasgeräte
  • Die Konformitätsbescheinigungen der Gasgeräte (bei Baujahr nach 1996)

Wähnen Sie sich nicht in falscher Sicherheit!
Wurde Ihnen eine Prüfbescheinigung nach TRF 2012 oder sogar die gelbe Prüfbescheinigung nach G607 ausgehändigt, dann ist sie das Papier nicht wert auf dem die unzureichende Prüfung von einem vermutlich nicht qualifizierten Prüfer ausgestellt wurde.
Hierfür haben Sie aber bezahlt und sind in dem Glauben, das alles in Ordnung ist.

Unsere Erfahrung zeigt, dass die Pflicht zur Prüfung leider absolut unzureichend publiziert und von den Veranstaltern von z.B. Volksfesten, Feiern, Märkten und dergleichen nicht entsprechend kontrolliert wird. Für den Fall, dass doch mal etwas passiert (was wir keinem wünschen) stehen Sie als Veranstalter bzw. als Betreiber zu 100% in der Verantwortung!

Undichtigkeiten und Mängel an der Flüssiggas-Anlage können tödlich enden und erhebliche Schäden verursachen. Ihre Flüssiggasanlage sollten Sie deshalb nur von qualifizierten Fachleuten prüfen, ein-/umbauen oder instand setzen lassen.

Sollten Sie eine weitere Beratung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.