gewerbliche Flüssiggas-Anlagen in Fahrzeugen

Prüfung einer Gasanlage nach DGUV Grundsatz 310-003 (bisher BGG 935)

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Diese Berufsgenossenschaftliche Verordnung gilt für

 

Gewerbliche Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen in den Bereichen Gastronomie und Schaustellergewerbe

Dazu gehören u.a.:
Gastronomiebetriebe, Schausteller aber auch Vereine, Gruppen, Schulen, etc., die bei Veranstaltungen eine Flüssiggasanlage mit z.B. Gasbräter, Gasgrills, Mandelbräter, Hähnchengrills o.ä. in Verkaufsanhängern betreiben und gegen Entgeld Produkte wie z.B. Hähnchen, Döner, Grillfleisch, Grillwürste, Pommes o.ä. anbieten.

Undichtigkeiten und Mängel an der Flüssiggas-Anlage können tödlich enden und erhebliche Schäden verursachen. Ihre Flüssiggasanlage sollten Sie deshalb nur von qualifizierten Fachleuten prüfen, ein-/umbauen oder wieder instand setzen lassen.

Ihre Prüfbescheinigung sollte zumindest formal aussehen, wie hier abrufbar:

 

  1. publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/bgg935.pdf

Ihnen wurde eine Prüfbescheinigung nach TRF 2012 oder sogar die gelbe Prüfbescheinigung nach G607 ausgehändigt?
Dann ist sie das Papier nicht wert, auf dem diese unzureichende Prüfung von einem vermutlich nicht qualifizierten Prüfer ausgestellt wurde. Hierfür haben Sie aber bezahlt und sind in dem Glauben, das alles in Ordnung ist.

Unsere Erfahrung zeigt, dass die Pflicht zur Prüfung leider absolut unzureichend publiziert und von den Veranstaltern von z.B. Volksfesten, Feiern, Märkten und dergleichen nicht oder nur unzureichend kontrolliert wird. Für den Fall, dass doch mal etwas passiert (was wir keinem wünschen) stehen Sie als Veranstalter bzw. als Betreiber zu 100% in der Verantwortung!

Sollten Sie eine weitere Beratung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.